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neueste Satzung 2022üa 18.07.2022.pdf
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Satzung der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. 
A Allgemeines 
§ 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. " (abgekürzt PPSG Krottenthal). 2. Der Verein hat seinen Sitz in Krottenthal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau/Isar eingetragen. 3. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und im Bayerischen Reit- und Fahrverband e. V. 
§ 2 Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Pferde- und Ponysports und der hiermit im Zusammenhang stehenden Interessen. 1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; 1.2. die Ausbildung von Reiter und Pferd; 1.3. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden; 1.4. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen; 1.5. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet. 2. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. zu 100 % dem Pferdesportverband Ndb./Opf. e.V. mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.  
§ 3 Zweckerreichung  1. Zur Erreichung der Ziele des Vereines nach § 2 der Satzung ist die Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. bestrebt, dass Pferdesport von seinen Mitgliedern sowohl als Breitensport als auch als Leistungssport betrieben wird. 2. Als Mittel hierzu betrachtet die Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. vor allem folgendes als seine Aufgaben: a) die Durchführung von Lehrgängen, b) die Vertretung des Pferdesports nach außen, c) die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Ziele und Tätigkeiten, d) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Einrichtungen zur Förderung des Pferdesports, e) die Anstellung von qualifizierten Reitlehrern, f) die gemeinschaftliche langfristige Planungsarbeit zur Förderung des Pferdesports.
§ 4 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. sind die Satzung und die Ordnungen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung. 
B MITGLIEDSCHAFT 
§ 5 Mitglieder Die Mitglieder der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. sind: a) ordentliche (aktive) Mitglieder b) fördernde (passive) Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen im Sinne dieser Satzung. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahme in die Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. Wer die Mitgliedschaft in der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Das Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. 2. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V., oder durch Ausschluss aus dem Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vorstandschaft der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. zu richten. 4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn es gröblich die Interessen der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. verletzt und/oder gegen die Satzung der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. verstoßen hat. Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds können gestellt werden durch die Mitglieder der Vorstandschaft, die Mitgliederversammlung. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. 
§ 7a Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft in der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. und seiner Mitglieder im Rahmen der bestehenden Ordnungen. 2. Die Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. erhebt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. 3. Die Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. entrichtet den Mitgliedsbeitrag seiner Einzelmitglieder an den BLSV für die dort gemeldeten Einzelmitglieder. 4. Die Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. kann besondere Umlagen und Gebühren von ihren Mitgliedern zur Abdeckung besonderer Aufwendungen erheben. Über die Höhe und Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
5. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren sind auch dann von den Mitgliedern ungekürzt durch Zahlung auszugleichen, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres beginnt oder endet. 6. Die Mitglieder der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. haben ihre Tätigkeit auf die Erreichung der Ziele der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. auszurichten. 7. Die Mitgliedschaft im Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. verpflichtet zur Beachtung der Satzung, der von den Organen der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. satzungsgemäß beschlossenen Ordnungen, Regeln und Maßnahmen sowie zur Leistung der satzungsgemäß festgesetzten Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. nach ihrem besten Wissen und Können einzusetzen. 8. Als Mitglieder der Vorstandschaft bzw. erweiterten Vorstandschaft können nur natürliche Personen, die volljährig und voll geschäftsfähig sind, gewählt werden. Sie müssen Mitglied der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. sein. 9. Wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag einbringen. 10. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind. 
§ 7b Verpflichtung gegenüber dem Pferd 1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere 1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, 1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, 1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren. 2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. 3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.  
C ORGANE 
§ 8 Organe der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal 1. Organe der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. sind: 
I. die Mitgliederversammlung (MV),  II. die Vorstandschaft.  
I Die Mitgliederversammlung (MV) 
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereines zu beschließen. Sie ist das oberste Organ der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. Der Beschlussfassung durch die MV unterliegen insbesondere: a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Vorstandschaft, b) die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer, c) die Genehmigung der Jahresrechnung, d) die Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr, e) die Entlastung der Mitglieder der gesamten Vorstandschaft, f) die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, g) die Wahl der Kassenprüfer, h) die Festsetzung der Umlagen und Gebühren, i) die Änderung der Satzung, j) der Erlass von Ordnungen, k) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren, l) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, m) die Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a - l. 
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses der Vorstandschaft ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 2. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen MV mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge, sofern eine vorausgegangene Versammlung oder Vorstandssitzung hierüber keine Beschlüsse gefasst hat, anzugeben. Die Einladung erfolgt schriftlich per Email, sowie auch durch Aushang auf dem Vereinsgelände.  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine MV, die über die Auflösung des Vereines befinden soll, ist jedoch nur Beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Liegt Beschlussfähigkeit in solchem Falle nicht vor, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung der Wiederholungsversammlung hinzuweisen. Die MV wird von dem/der 1. Vorsitzenden der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. oder seinem/ihrem Stellvertreter/in geleitet. 4. Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung und Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft bestimmt die MV eine/n Versammlungsleiter/in, der nicht der Vorstandschaft angehören darf. Dies kann auch für andere Punkte der Tagesordnung geschehen. Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder der MV stellen. Anträge sind in der MV zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vorher für ordentliche MV und spätestens eine Woche vorher für außerordentliche MV bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Datum des Poststempels entscheidet. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.  
II Die Vorstandschaft § 11 Zusammensetzung der Vorstandschaft 1. Die Vorstandschaft besteht aus  a) dem/der 1. Vorsitzenden  b) dem/der 2. Vorsitzenden  c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der Schriftführer/in Beratend zur Seite stehen der Vorstandschaft:  • Jugendwart/in  • Hinderniswart/in  • Pressewart/in  • Turnierwart/in 
2. Die Vorstandschaftsmitglieder a - d sind der gesetzliche Vorstand im Sinne des §26 BGB. Eine Ämterhäufung im Vorstand ist für höchstens zwei Ämter zulässig. 3. Jedes Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft ist allein vertretungsberechtigt; im Innenverhältnis sollen die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht ausüben. Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, dass bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 250 Euro die Zustimmung eines zweiten Vorstandschaftsmitgliedes erforderlich ist. Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 1000 Euro ist die Zustimmung durch die Vorstandschaft erforderlich. 4. Die Amtsdauer der Vorstandschaftsmitglieder beträgt grundsätzlich vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandschaftmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied aus, so kann die restliche Vorstandschaft eine andere Person, die nicht Mitglied der Vorstandschaft ist, als Nachfolger benennen. In der nächsten MV ist die Ernennung zu bestätigen. 
§ 12 Zuständigkeiten der Vorstandschaftsmitglieder  1. Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er beruft Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er/sie ist im Übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Vorstandschaftsmitglied oder anderen Organen der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. zugewiesen sind. Im Verhinderungsfall nimmt der/die 2. Vorsitzende diese Aufgaben wahr. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. 2. Der/Die Schatzmeister/in ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. verantwortlich. 3. Der/Die Jugendwart/in ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte im Rahmen des Sportbetriebs der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. zuständig. 4. Der/die Schriftführer/in ist zuständig für die Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse der Organe der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. 5. Der/die Hinderniswart/in ist verantwortlich für die sofortige Reparaturen der Hindernisse und zusammen mit dem/der Jugendwart/in die jährliche Organisation des Streichens der Hindernisse. 6. Ein/e Pressewart/in ist das aktive Bindeglied zur Öffentlichkeit. Er/sie verfasst und veröffentlicht Zeitungsberichte und weitere Texte zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit. 7. Der/die technische Leiter/in ist zuständig für allgemeine technische Angelegenheiten bei Veranstaltungen des Vereins 8. Der/die Turnierwart/in trägt die Verantwortung für das rechtzeitige Aushängen der Liste zur Turnieranmeldung am Schwarze Brett, die Berichterstattung und die Organisation des Vereinsturniers. Er/sie ist Coach und Ansprechpartner auf den Turnieren § 13 Durchführung von Vorstandschaftssitzungen
1. Die Vorstandschaft wird vom/von der 1. Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Die Einladung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Vorstandschaftsmitglieder beantragt wird. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung mind. eine Woche vorher allen Vorstandschaftsmitgliedern schriftlich zu übermitteln. 2. Der/Die 1. Vorsitzende bestimmt Ort, Termin und Tagesablauf der Sitzungen der Vorstandschaft, sofern hierfür nicht Beschlüsse der Vorstandschaft vorliegen. 3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 4. In Sitzungen der Vorstandschaft können deren Mitglieder jederzeit zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen. 5. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandschaftmitglied je 1 Stimme. 6. Die Vorstandschaft kann sich für die Erledigung bestimmter Aufgaben, die besondere Sachkunde und Erfahrung erfordern, in Einzelfällen hierfür geeignete Mitglieder der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. oder eines Mitgliedsvereins beiordnen. 7. Die Beigeordneten können an Sitzungen der Vorstandschaft, sowie der Mitgliederversammlung bei der Behandlung von Angelegenheiten ihres Verantwortungsbereichs mit beratender Stimme teilnehmen. Sie können nach Art und Umfang ihrer Aufgaben ausgewechselt werden.  
D Verwaltung, Wirtschaftsprüfung 
§ 14 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung Die Wirtschaftsprüfung der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. richtet sich nach Haushaltsvoranschlägen, die in Gestalt von Jahreshaushaltsplan und Bewirtschaftungsplänen für einzelne Sachbereiche aufgestellt werden können. Über das abgelaufene Geschäftsjahr wird eine Jahresrechnung aufgestellt, die der Kassenprüfung unterliegt. 
§ 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 16 Kassenprüfer 1. Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer der Amtszeit der Vorstandschaft. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sollen der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein und die für ihre Aufgaben erforderliche Eignung besitzen. 2. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus. 3. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. zu überzeugen. Dem Verlangen der Vorstandschaft oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen. 4. Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen, das der Vorstandschaft vorzulegen ist. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre gesamte Prüfungstätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern. 
§ 17 Haftungsausschluß Die Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch die abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist. 
§ 18 Abstimmung und Wahlen
1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen durch einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr, bei der Wahl des Jugendwarts sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. 3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 5. Die Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden, wenn mit dieser Art der Beschlussfassung alle Mitglieder des jeweiligen Organs einverstanden sind. 6. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden, sofern dies in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Dringlichkeitsanträge können jedoch behandelt werden, wenn sie zu Protokoll gebracht werden und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen. 7. Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur wiederholt werden, wenn ein Formfehler festgestellt wird. 8. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 9. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. 10. Steht für ein Amt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, so ist der/diejenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl durch keine/n der Kandidaten/innen erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 11. Über die Beschlüsse der Sitzungen der Organe der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 
E Schlussbestimmung 
§ 19 Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 9 Abs.1.k). Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gelten § 10 Abs. 3. 2. Diese MV ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 3.Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt dem Pferdesportverband Niederbayern/Oberpfalz mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.  
§ 20 Inkrafttreten 1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 13. Dezember 1998 in Kraft gesetzt. 2. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.02.2011 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Jugendordnung der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. 
A Allgemeines 
§ 1 Name, Mitgliedschaft Die jugendlichen Mitglieder der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. (PPSG) bilden die „Reiterjugend“. Sie wird von den „Junioren“ und „Jungen Reitern“ gem. §17 Ziff. 1.1. und 1.2 LPO des Reit- und Fahrvereins gebildet. 
§ 2 Zweck und Aufgaben 1. Förderung des Reit-, und Fahrsports und Voltigieren, in allen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters. 2. Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport, sowie überfachlichen Sport. 3. Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe. 4. Die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. 5. Die „Reiterjugend“ führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. 
§ 3 Organe der Reiterjugend 1. Organe der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. sind: I. der PPSG-Jugendtag (JT), II. die Jugendleitung. 
§ 4 PPSG-Jugendtag Es gibt ordentliche und außerordentliche PPSG-Jugendtage. Der PPSG-Jugendtag ist das oberste Organ der PPSG-Jugend. 1. Zusammensetzung: a) die PPSG Jugendleitung, b) allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins ab dem vollendeten 6.Lebensjahr, c) allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins, Kinder und Jugendliche haben ab dem 6. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der PPSGJugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der /die Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzende mindestens 18 Jahre alt sein. Maximal ein Beisitzer kann zum Zeitpunkt der Wahl unter 14 Jahre alt sein, muss jedoch das 14. Lebensjahr im Wahljahr vollenden. Sie/Er ist jedoch erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Jugendleitung stimmberechtigt. Der PPSG-Jugendsprecher bzw. die PPSG-Jugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein. 
§ 5 PPSG – Jugendleitung  1. Die PPSG-Jugendleitung wird von dem PPSG-Jugendtag für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Im Vorstand der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten. Wenigstens ein Vertreter muss ein Vertreter der weiblichen Jugend und ein weiterer Vertreter darf nicht älter als 18 Jahre sein.
2. Die PPSG-Jugendleitung besteht aus: a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter b) einem Jugendsprecher, der zur Zeit der Wahl noch nicht älter als 18 Jahre ist. c) den Beisitzern 3. die PPSG-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des PPSG-Jugendtages. Die PPSG-Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem PPSG-Jugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 4. Der Vorsitzende der PPSG-Jugendleitung vertritt die Interessen der „Reiterjugend“ nach innen und außen. Der/die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. 5. Die PPSG-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V., der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des PPSG-Jugendtages. 6. Die Sitzungen der PPSG-Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder der PPSG-Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. 7. Die PPSG-Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Pferde- und Ponysportgemeinschaft Krottenthal e. V. 
§ 6 Jugendordnungsänderungen Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen PPSG-Jungendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen PPSG-Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.  
Satzungsänderungen:  § 2  Absatz 6:  geändert am 16.01.2013 § 10 Absatz 2: geändert am 27.03.2013 § 11 1. Und 2. :geändert am 4.2.2016